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ZPO § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

ZPO § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

[ Auszug: (1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als ... ]